Grundbuchordnung
| 9. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 142 - 150) |
(1) Die Vorschriften des § 20 und des § 22 Abs. 2 über das Erbbaurecht sowie die Vorschrift des § 49 sind auf die in den Artikeln 63, 68 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden.
(2) Ist auf dem Blatt eines Grundstücks ein Recht der in den Artikeln 63 und 68 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Art eingetragen, so ist auf Antrag für dieses Recht ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. Dies geschieht von Amts wegen, wenn das Recht veräußert oder belastet werden soll. Die Anlegung wird auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt.
(3) Die Landesgesetze können bestimmen, daß statt der Vorschriften des Absatzes 2 die Vorschriften der §§ 14 bis 17 des Erbbaurechtsgesetzes entsprechend anzuwenden sind.
Rechtsprechung zu § 144 GBO
6 Entscheidungen zu § 144 GBO in unserer Datenbank:
- OLG Oldenburg, 19.02.1998 - 5 W 7/98
Grundbuch, Hypothek, Genehmigung, Vorbehalt, Zwangsvollstreckung, ...
- OLG Brandenburg, 07.05.2009 - 5 Wx 4/08
Anspruch auf Grundbuchberichtigung bezüglich einer Vormerkung: Richtigkeit eines ...
- OLG Brandenburg, 06.03.2008 - 5 Wx 38/07
Zur entsprechenden Anwendung der Ausschlussvorschrift des Art. 237 § 2 Abs. ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 31.07.2007 - 5 Wx 16/06
Grundbuchverfahrensrecht: Reihenfolge der Grundbuchberichtigungseintragungen bei ...
- BVerwG, 19.11.1998 - 3 C 35.97
Klagebefugnis; Vermögenszuordnung und fehlende Klagebefugnis; Anwartschaftsrecht, ...
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