Grundbuchordnung

   2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b)   
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Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

Rechtsprechung zu § 15 GBO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 15 GBO

Querverweise

Auf § 15 GBO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 15 GBO:
    Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG)
      § 3 II 2

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