Grundbuchordnung
| 2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.
(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.
Rechtsprechung zu § 15 GBO
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 15 GBO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 15 GBO
Querverweise
Auf § 15 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Die Amtstätigkeit
- § 24
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Behandlung der Urkunden
- § 53 (Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Allgemeine Vorschriften
- Geschäftswert
- § 31a (Auskunftspflicht des Notars)
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