Grundbuchordnung

   2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b)   
§ 16

(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.

(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.

Rechtsprechung zu § 16 GBO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 16 GBO

Querverweise

Auf § 16 GBO verweisen folgende Vorschriften:

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