Grundbuchordnung

   2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b)   
§ 17

Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.

Rechtsprechung zu § 17 GBO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 17 GBO

Querverweise

Auf § 17 GBO verweisen folgende Vorschriften:
    GBO
      Eintragungen in das Grundbuch
Redaktionelle Querverweise zu § 17 GBO:
    GBO
      Eintragungen in das Grundbuch

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