Grundbuchordnung

   2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b)   
§ 19

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Rechtsprechung zu § 19 GBO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 19 GBO

Querverweise

Auf § 19 GBO verweisen folgende Vorschriften:
    GBO
      Eintragungen in das Grundbuch
Redaktionelle Querverweise zu § 19 GBO:

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 19 GBO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (18)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht