Grundbuchordnung
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12d) |
(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.
(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).
(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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09.10.2013 | Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) | 01.10.2013 |
Rechtsprechung zu § 2 GBO
209 Entscheidungen zu § 2 GBO in unserer Datenbank:
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1295/23
Grundsteuer-Bundesmodell: Erfolgreiche Eilanträge in Rheinland-Pfalz
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1429/23
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog. ...
- BGH, 20.07.2017 - V ZB 47/16
Grundbuchberichtigung: Vollzug eines Fortführungsnachweises der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.12.2012 - V ZB 49/12
Grundbuchverfahren: Eintragung der Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit
Zum selben Verfahren:
- OLG Oldenburg, 31.01.2012 - 12 W 307/11
Grundbuchverfahren - Anforderungen an Eintragung der Teilung einer ...
- OLG Oldenburg, 31.01.2012 - 12 W 307/11
- OLG Brandenburg, 24.03.2022 - 5 U 96/19
Anspruch auf Herausgabe von Flächen; Vermutung der Rechtsinhaberschaft nach einer ...
- OLG Schleswig, 24.05.2022 - 2 Wx 19/22
Verzichtserklärung des Fiskus auf sein Aneignungsrecht gemäß § 928 Abs. 2 BGB
- KG, 27.09.2022 - 1 W 301/22
Zugehörigkeit von Räumen ohne Nummern zum Sondereigentum
- OLG Jena, 22.04.2020 - 4 W 23/19
Notarieller Grundstückskaufvertrag - getrennte Beurkundung von Kaufvertrag und ...
§ 2 GBO in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 2 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 55
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Schlußvorschriften
- 1. Verhältnis zu anderen Gesetzen
- b) Landesrecht
- § 66 (Unberührt bleibendes Landesrecht)
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Das Grundbuchblatt
- § 6
- Die Eintragungen
- § 13
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Zusammenarbeit mit den katasterführenden Stellen und Versorgungsunternehmen
- § 86 (Zusammenarbeit mit den katasterführenden Stellen)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 2. Grundbuchsachen
- § 69 (Gebührenfreie Eintragungen und Löschungen, Zwischenverfügungen)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 55 (Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden))
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bodenordnung
- Umlegung
- § 74 (Berichtigung der öffentlichen Bücher)
- Vermessungsgesetz (VermG)
- Amtliches Vermessungswesen
- § 4 (Zweck und Inhalt des Liegenschaftskatasters)
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Verfahrensüberschreitende Mitteilungen von Amts wegen
- § 15