Grundbuchordnung

   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12d)   
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Textdarstellung

  

§ 2

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013 (BGBl. I S. 3719), in Kraft getreten am 09.10.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
09.10.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)01.10.2013BGBl. I S. 3719

Rechtsprechung zu § 2 GBO

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Querverweise

Auf § 2 GBO verweisen folgende Vorschriften:

    Grundbuchverfügung (GBV) 
      Das Grundbuchblatt
     
      Die Eintragungen
     
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Zusammenarbeit mit den katasterführenden Stellen und Versorgungsunternehmen
          § 86 (Zusammenarbeit mit den katasterführenden Stellen)
    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          2. Grundbuchsachen
            § 69 (Gebührenfreie Eintragungen und Löschungen, Zwischenverfügungen)
    Bewertungsgesetz (BewG) 
      Besondere Bewertungsvorschriften
        Einheitsbewertung
          A. Allgemeines
            § 29 (Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen)
        Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
          A. Allgemeines
            § 229 (Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen)
    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 55 (Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden))
    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bodenordnung
          Umlegung
            § 74 (Berichtigung der öffentlichen Bücher)
Was ist das?

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