Grundbuchordnung

   2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b)   
§ 20

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

Rechtsprechung zu § 20 GBO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 20 GBO

Querverweise

Auf § 20 GBO verweisen folgende Vorschriften:
    GBO
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu § 20 GBO:

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