Grundbuchordnung
| 2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
Rechtsprechung zu § 22 GBO
526 Entscheidungen zu § 22 GBO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Zweibrücken, 06.06.2005 - 3 W 16/05
Immobilien - Wann kann Auflassungsvormerkung gelöscht werden?
- KG, 26.02.2004 - 1 W 557/03
Grundbuchberichtigungsverfahren nach Kündigung einer Zwei-Mann-BGB-Gesellschaft: ...
- OLG Frankfurt, 14.02.2011 - 20 W 440/10
Löschung Auflassungsvormerkung ohne Bewilligung durch Grundbuchberichtigung nach ...
- OLG Nürnberg, 14.05.2012 - 15 W 545/12
Grundbuchverfahren: Zulässigkeit einer Zwischenverfügung; Anforderungen an den ...
- BGH, 06.04.2000 - V ZB 56/99
Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek in ...
- OLG München, 29.01.2013 - 34 Wx 370/12
- OLG München, 18.11.2011 - 34 Wx 425/11
Immobilien - Welche Voraussetzungen für Löschung von Rückauflassungsvormerkung?
- OLG Frankfurt, 23.04.2003 - 20 W 8/03
Grundbuchberichtigungsverfahren nach Erbfall: Bindung des Grundbuchamtes und der ...
- OLG Düsseldorf, 28.11.2012 - 3 Wx 144/12
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Literatur im Internet zu § 22 GBO
- § 22 GBO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Unrichtigkeit des Grundbuchs - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu