Grundbuchordnung
2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) 1Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf nach dessen Tod, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten erfolgen soll oder wenn der Rechtsnachfolger der Löschung bei dem Grundbuchamt widersprochen hat; der Widerspruch ist von Amts wegen in das Grundbuch einzutragen. 2Ist der Berechtigte für tot erklärt, so beginnt die einjährige Frist mit dem Erlaß des die Todeserklärung aussprechenden Urteils.
(2) Der im Absatz 1 vorgesehenen Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es nicht, wenn im Grundbuch eingetragen ist, daß zur Löschung des Rechtes der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll.
Rechtsprechung zu § 23 GBO
129 Entscheidungen zu § 23 GBO in unserer Datenbank:
- BGH, 01.10.2020 - V ZB 51/20
Bedingung oder Befristung für ein dingliches Recht an einem Grundstück: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 18.06.2020 - 15 W 277/19
Grundbuchberichtigung, Zwischenverfügung, Berichtigungsbewilligung, ...
- OLG Hamm, 18.06.2020 - 15 W 277/19
- OLG Köln, 16.04.2018 - 2 Wx 168/18
Voraussetzungen für die Löschung einer auf Lebenszeit des Berechtigten ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 11.07.2016 - 34 Wx 144/16
Ungerechtfertigtes Verlangen des Grundbuchamts auf Vorlage eines Erbscheins zur ...
- OLG Düsseldorf, 28.10.2020 - 3 Wx 103/20
- OLG München, 30.11.2016 - 34 Wx 363/16
Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bei möglichen Rückständen
- BGH, 03.05.2012 - V ZB 258/11
Grundbuchverfahren: Erneute Verwendung einer unrichtig gewordenen Vormerkung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 09.11.2011 - 20 W 347/11
Löschung einer Vormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung
- OLG Frankfurt, 09.11.2011 - 20 W 347/11
- OLG Dresden, 10.02.2021 - 17 W 73/21
Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes über die Eintragung ...
Querverweise
Auf § 23 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 12d (Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 24