Grundbuchordnung
| 2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
Die Vorschriften des § 23 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Recht mit der Erreichung eines bestimmten Lebensalters des Berechtigten oder mit dem Eintritt eines sonstigen bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erlischt.
Rechtsprechung zu § 24 GBO
7 Entscheidungen zu § 24 GBO in unserer Datenbank:
- OLG München, 28.02.2013 - 34 Wx 38/13
- OLG München, 18.12.2012 - 34 Wx 452/12
Wird ein Wohnungsrecht unter der Bedingung bestellt, dass es bei Auflösung der ...
- OLG Hamm, 15.03.2007 - 15 W 404/06
Berichtigungseintragung nach Erlöschen des Erbbaurechts infolge Zeitablaufs
- BGH, 12.07.2012 - V ZB 219/11
Grundbuchrecht - Sicherungshypothek erloschen: Wer muss Löschung bewilligen?
- LG Gießen, 23.03.2011 - 1 S 28/10
Wegerecht: Erlöschen bei Aufgabe des herrschenden Erbbaurechts
- BGH, 11.07.1996 - IX ZR 81/94
Anfechtung von Rechten gegenüber den Erben; Erteilung einer Sterbeurkunde zum ...
- BayObLG, 22.02.1990 - BReg. 2 Z 4/90
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