Grundbuchordnung
| 2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
Ist eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf Grund einer einstweiligen Verfügung eingetragen, so bedarf es zur Löschung nicht der Bewilligung des Berechtigten, wenn die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben ist. Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung oder auf Grund eines Bescheides nach dem Vermögensgesetz eine Vormerkung oder ein Widerspruch eingetragen ist.
Rechtsprechung zu § 25 GBO
8 Entscheidungen zu § 25 GBO in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 27.01.2004 - 3 Wx 11/04
Löschung eines im Wege der einstweiligen Verfügung erworbenen und im Grundbuch ...
- BayObLG, 12.05.2004 - 2Z BR 19/03
Immobilien - Grundbuchverfahren: Welche Beweismittel sind zulässig?
- BayObLG, 22.05.2001 - 2Z BR 74/01
Sicherheitsleistung zur Löschung einer Vormerkung im Grundbuch
- BayObLG, 17.07.1997 - 2Z BR 9/97
Zulässige Beschränkung der weiteren Beschwerde auf die Kosten nach ...
- OLG Frankfurt, 14.06.1995 - 20 W 184/95
Bauhandwerkersicherungshypothek: Löschung einer Vormerkung
- OLG Hamm, 14.07.1983 - 17 U 116/82
- OLG Hamm, 23.04.1974 - 23 W 417/73
Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr
- OLG München, 07.04.1997 - 30 U 804/96
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 899 II (Eintragung eines Widerspruchs) (zu § 25 S. 1)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 895 S. 2 (Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil) (zu § 25 S. 2)