Grundbuchordnung

   2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b)   
§ 28

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.

Rechtsprechung zu § 28 GBO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, rot gepflasterte Teilfläche, 7.12.01 (NJW 2002, 1038) 
    §§ 925 I, 873 BGB, Regeln über die falsa demonstratio gelten auch bei der Auflassung: haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, so geht der wirkliche Wille (§ 133 BGB) des Erklärenden dem Wortlaut vor;
    § 56 ZPO, gewillkürte Prozeßstandschaft ist auch dann zulässig, wenn das geltend gemachte Recht nicht selbständig abtretbar ist (hier: Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB);
    § 28 GBO, Zulässigkeit einer verbundenen Klage auf Genehmigung des Veränderungsnachweises und auf Eintragungsbewilligung

  • BGH, Auflassung im Vorbehaltsvergleich, 24.4.87 (NJW 1988, 415)
    § 925 II BGB, eine Auflassung, die in einem unter Vorbehalt geschlossenen Prozeßvergleich (§ 160 III Nr. 1 ZPO, § 779 BGB) erklärt wird, ist unwirksam;
    § 925 I BGB, Auflassung kann auch wirksam für ein rechtlich noch nicht bestehendes Grundstück erklärt werden, für eine Klage auf Eintragungsbewilligung ist jedoch in Hinsicht auf § 28 GBO und § 894 ZPO mindestens das Vorliegen eines Veränderungsnachweises (§ 2 III GBO) erforderlich

Literatur im Internet zu § 28 GBO

Querverweise

Auf § 28 GBO verweisen folgende Vorschriften:
    Pfandbriefgesetz (PfandBG)
      Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank
        § 32 (Übertragung der Deckungsmassen und -verbindlichkeiten)

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