Grundbuchordnung

   2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b)   
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(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen.

Rechtsprechung zu § 29 GBO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 29 GBO

Querverweise

Auf § 29 GBO verweisen folgende Vorschriften:
    GBO
      Allgemeine Vorschriften
     
      Eintragungen in das Grundbuch
     
      Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
    Gebäudegrundbuchverfügung (GGV)
      § 8 (Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz für mehrere Berechtigte)
      § 10 (Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz auf nicht bestimmten Grundstücken oder Grundstücksteilen)
      § 11 (Widerspruch)
    Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
      Wohnungseigentum
        Begründung des Wohnungseigentums
          § 7 (Grundbuchvorschriften)
     
      Dauerwohnrecht
        § 32 (Voraussetzungen der Eintragung)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Grundbuchsachen
            § 75 (Eintragungsanträge)
Redaktionelle Querverweise zu § 29 GBO:
    GBO
      Eintragungen in das Grundbuch
        § 32 (zu § 29 I 2)
        § 38 (zu § 29 III)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 129 (Öffentliche Beglaubigung)
     
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 873 II (Erwerb durch Einigung und Eintragung) (zu § 29 I 1)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 38 II Nr. 5 a (Besondere Fälle)

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