Grundbuchordnung

   2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b)   
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§ 29

(1) 1Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. 2Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) 1Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. 2Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.04.2017 (BGBl. I S. 969), in Kraft getreten am 05.05.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
05.05.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren28.04.2017BGBl. I S. 969

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Querverweise

Auf § 29 GBO verweisen folgende Vorschriften:

    Grundbuchordnung (GBO) 
      Allgemeine Vorschriften
     
      Eintragungen in das Grundbuch
     
      Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
     
      Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte
        § 137 (Form elektronischer Dokumente)
    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 234 (Viertes Buch. Familienrecht)
    Gebäudegrundbuchverfügung (GGV) 
      § 8 (Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz für mehrere Berechtigte)
      § 10 (Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz auf nicht bestimmten Grundstücken oder Grundstücksteilen)
      § 11 (Widerspruch)
    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          2. Grundbuchsachen
            § 75 (Eintragungsanträge)

Redaktionelle Querverweise zu § 29 GBO:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 129 (Öffentliche Beglaubigung)
     
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 873 II (Erwerb durch Einigung und Eintragung) (zu § 29 I 1)
    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 38 II Nr. 5 a (Besondere Fälle)
Was ist das?

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