Grundbuchordnung

   2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b)   
§ 30

Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.

Rechtsprechung zu § 30 GBO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 30 GBO

Querverweise

Auf § 30 GBO verweisen folgende Vorschriften:
    GBO
      Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte
        § 137 (Form elektronischer Dokumente)
Redaktionelle Querverweise zu § 30 GBO:
    GBO
      Eintragungen in das Grundbuch
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 38 II Nr. 5 a (Besondere Fälle)

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