Grundbuchordnung
| 2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.
Rechtsprechung zu § 30 GBO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 30 GBO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 30 GBO
Querverweise
Auf § 30 GBO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 30 GBO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 167 II (Erteilung der Vollmacht)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13 S. 3
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 38 II Nr. 5 a (Besondere Fälle)
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