Grundbuchordnung

   2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b)   
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(1) Der Nachweis, daß der Vorstand einer Aktiengesellschaft aus den im Handelsregister eingetragenen Personen besteht, wird durch ein Zeugnis des Gerichts über die Eintragung geführt.

(2) Das gleiche gilt von dem Nachweis der Befugnis zur Vertretung einer offenen Handelsgesellschaft, einer Partnerschaftsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Rechtsprechung zu § 32 GBO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 32 GBO

Querverweise

Auf § 32 GBO verweisen folgende Vorschriften:
    GBO
      Eintragungen in das Grundbuch
Redaktionelle Querverweise zu § 32 GBO:
    GBO
      Eintragungen in das Grundbuch

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