Grundbuchordnung

   2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b)   
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Der Nachweis, daß zwischen Ehegatten Gütertrennung oder ein vertragsmäßiges Güterrecht besteht oder daß ein Gegenstand zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten gehört, wird durch ein Zeugnis des Gerichts über die Eintragung des güterrechtlichen Verhältnisses im Güterrechtsregister geführt.

Literatur im Internet zu § 33 GBO

Querverweise

Auf § 33 GBO verweisen folgende Vorschriften:
    GBO
      Eintragungen in das Grundbuch
Redaktionelle Querverweise zu § 33 GBO:

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