Grundbuchordnung
| 2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) Der Nachweis, daß zwischen Ehegatten Gütertrennung oder ein vertragsmäßiges Güterrecht besteht oder daß ein Gegenstand zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten gehört, wird durch ein Zeugnis des Gerichts über die Eintragung des güterrechtlichen Verhältnisses im Güterrechtsregister geführt.
(2) Ist das Grundbuchamt zugleich das Registergericht, so genügt statt des Zeugnisses nach Absatz 1 die Bezugnahme auf das Register.
Rechtsprechung zu § 33 GBO
8 Entscheidungen zu § 33 GBO in unserer Datenbank:
- OLG München, 17.08.2010 - 34 W 98/10
Nachweisanforderungen bei Grundstückserwerb durch eine bestehende GbR
- OLG Karlsruhe, 08.04.2011 - 11 Wx 128/10
Grundbucheintragungsverfahren: Nachweis der Existenz und Identität sowie der ...
- OLG Karlsruhe, 08.04.2011 - 11 Wx 127/10
Grundbucheintragungsverfahren: Nachweis der Existenz und Identität sowie der ...
- BayObLG, 20.01.2000 - 2Z BR 190/99
Notwenigkeit der Zustimmung des Ehegatten zur Eintragung einer Auflassung
- OLG München, 17.08.2010 - 34 Wx 98/10
Immobilien - Grundbuchrechtliche Formstrenge bei Auflassung an eine GbR
- OLG München, 20.07.2010 - 34 Wx 63/10
Immobilien - Erwerb durch eine bestehende GbR
- BGH, 14.04.1976 - IV ZB 43/75
Eintragungen in das Güterrechtsregister
- BayObLG, 14.05.1992 - BReg. 2 Z 139/91
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Güterrechtsregister
- §§ 1558 ff (Zuständiges Registergericht)