Grundbuchordnung
2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) 1Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. 2Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.
(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) 1Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. 2Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
17.08.2015 | Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 29.06.2015 | |
30.06.2000 | Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro | 27.06.2000 |
Rechtsprechung zu § 35 GBO
510 Entscheidungen zu § 35 GBO in unserer Datenbank:
- BGH, 19.10.2023 - V ZB 8/23
Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gegenüber dem ...
Zum selben Verfahren:
- AG Gießen, 30.07.2021 - AB-2459
- OLG Frankfurt, 30.01.2023 - 20 W 171/21
Notwendigkeit der Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
- BGH, 17.02.2022 - V ZB 14/21
Nachweis der Erbfolge des überlebenden Ehegatten; Schiedsklausel in letztwilliger ...
- OLG Zweibrücken, 30.08.2022 - 3 W 61/22
Wirksamkeit einer Erbausschlagung; abschließende Entscheidung im ...
- OLG Hamm, 23.11.2023 - 15 W 231/23
Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses
- BGH, 17.09.2020 - V ZB 8/20
Eingezogener Erbschein ist kein Nachweis der Erbfolge
Zum selben Verfahren:
- OLG Saarbrücken, 14.11.2023 - 5 W 64/23
Erwerb steuerpflichtig: Unbedenklichkeitsbescheinigung entbehrlich?
- OLG Saarbrücken, 07.04.2020 - 5 W 12/20
Die Beweiserleichterung des § 35 Abs. 3 GBO verlangt - neben der Einhaltung der ...
Querverweise
Auf § 35 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
- III. Klarstellung der Rangverhältnisse
- § 94
Redaktionelle Querverweise zu § 35 GBO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 35 III 2)