Grundbuchordnung
2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) 1Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein gerichtliches Zeugnis. 2Das Zeugnis erteilt
1. | das Nachlassgericht, wenn das Grundstück oder das Erbbaurecht zu einem Nachlass gehört, | |
2. | das nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Amtsgericht, wenn ein Anteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, und | |
3. | im Übrigen das nach § 122 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständige Amtsgericht. |
(2) Das Zeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn:
(2a) Ist ein Erbschein über das Erbrecht sämtlicher Erben oder ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft erteilt, so ist auch der Notar, der die Auseinandersetzung vermittelt hat, für die Erteilung des Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 1 zuständig.
(3) Die Vorschriften über die Zuständigkeit zur Entgegennahme der Auflassung bleiben unberührt.
Hinweis der Redaktion:Die durch das Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 1.10.2013 (BGBl I S. 3719) vorgesehenen Änderungen von § 36 gehen ins Leere, da die entsprechenden Änderungen bereits durch das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26.6.2013 (BGBl I S. 1800) vorgenommen wurden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26.06.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2013 | Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare | 26.06.2013 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 36 GBO
20 Entscheidungen zu § 36 GBO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 10.10.2017 - 20 W 72/16
Grundbuch: Richtigkeit des Zeugnisses gem. § 36 GBO
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.07.2018 - V ZB 228/17
Anordnung einer Nacherbfolge nur für einen Miterben; Erlöschen der ...
- BGH, 12.07.2018 - V ZB 228/17
- KG, 17.06.2019 - 19 W 13/19
Voraussetzungen der Erteilung eines Auseinandersetzungszeugnisses gem. § 36 GBO
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 1435/15
Amtsnotariat; Bezirksnotar; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 5302/15
Besoldung des Bezirksnotars
- OLG Hamm, 10.04.2006 - 15 W 478/05
Rechtsschutzinteresse für die Erteilung eines Auseinandersetzungszeugnisses
- OLG Frankfurt, 03.02.2020 - 20 W 300/18
Zur Frage der Entgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers
- OLG Jena, 05.12.2019 - 1 UF 328/19
Familiengerichtliches Verfahren um die Zustimmung eines Ehegatten zu einem ...
- AG Menden, 07.04.2005 - 8 VI 20/05
Auseinandersetzungszeugnis nach bereits eingetragener Gesamthandsberechtigten
- BayObLG, 13.06.1986 - BReg. 2 Z 47/86
Entgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers nur gegenüber einem ...
Querverweise
Auf § 36 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 37
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
- Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit
- § 342 (Begriffsbestimmung)
- Verfahren in Nachlasssachen
- Allgemeine Bestimmungen
- § 345 (Beteiligte)
- Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung
- § 354 (Sonstige Zeugnisse)
- Verfahren in Teilungssachen
- § 373 (Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 16 (Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Wertvorschriften
- Besondere Geschäftswertvorschriften
- § 41 (Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder Gesamtguts)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 5. Nachlaß- und Teilungssachen
- § 111 (Beschränkte Zeugnisse, Bescheinigungen)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Die Amtstätigkeit
- § 20 (Beurkundungen und Beglaubigungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 36 GBO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 925 I 2 (Auflassung) (zu § 36 III)
- Erbrecht
- Erbschein
- § 2359 (weggefallen) (zu § 36 II a))
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 78 I 2