Grundbuchordnung
| 2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
Die Vorschriften des § 36 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu einem Nachlaß oder zu dem Gesamtgut einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, einer der Beteiligten als neuer Gläubiger eingetragen werden soll.
Literatur im Internet zu § 37 GBO
Querverweise
Auf § 37 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 111 (Beschränkte Zeugnisse, Bescheinigungen)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 16 (Nachlaß- und Teilungssachen)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Die Amtstätigkeit
- § 20
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 78 I 2
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