Grundbuchordnung
| 2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
Die Vorschriften des § 36 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die zu einem Nachlaß oder zu dem Gesamtgut einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, einer der Beteiligten als neuer Gläubiger eingetragen werden soll.
Literatur im Internet zu § 37 GBO
Querverweise
Auf § 37 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
- Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit
- § 342 (Begriffsbestimmung)
- Verfahren in Nachlasssachen
- Allgemeine Bestimmungen
- § 345 (Beteiligte)
- Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung
- § 354 (Sonstige Zeugnisse)
- Verfahren in Teilungssachen
- § 373 (Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 111 (Beschränkte Zeugnisse, Bescheinigungen)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 16 (Nachlaß- und Teilungssachen)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Die Amtstätigkeit
- § 20
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 78 I 2
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