Grundbuchordnung

   2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b)   
§ 38

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

Rechtsprechung zu § 38 GBO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 38 GBO

Querverweise

Auf § 38 GBO verweisen folgende Vorschriften:
    GBO
      Eintragungen in das Grundbuch
    Abgabenordnung (AO)
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
            § 322 (Verfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 38 GBO:
    GBO
      Eintragungen in das Grundbuch
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 32 (Grundbuch)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
    Abgabenordnung (AO)
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 310 I 3 (Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung)
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Allgemeines Städtebaurecht
        Sicherung der Bauleitplanung
          Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
            § 20 III, IV
            § 22 VI 3 (Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen)
          Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
            § 28 II 3, 6 (Verfahren und Entschädigung)
        Bodenordnung
          Umlegung
            § 74 I (Berichtigung der öffentlichen Bücher)
          Vereinfachte Umlegung
            § 84 I (Berichtigung der öffentlichen Bücher)
        Enteignung
          Enteignungsverfahren
            § 108 VI 2 (Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk)
            § 117 VII (Ausführung des Enteignungsbeschlusses)
     
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
          Abschluss der Sanierung
            § 162 III (Aufhebung der Sanierungssatzung)
            § 163 III 2 (Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke)
        Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
          Erhaltungssatzung
            § 172 IV 5 (Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung))

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