Grundbuchordnung

   2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b)   
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In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

Rechtsprechung zu § 38 GBO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 38 GBO

Querverweise

Auf § 38 GBO verweisen folgende Vorschriften:
    GBO
      Eintragungen in das Grundbuch
Redaktionelle Querverweise zu § 38 GBO:
    GBO
      Eintragungen in das Grundbuch
    Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
      § 52 III 2
      § 82
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 32 (Grundbuch)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Allgemeines Städtebaurecht
        Sicherung der Bauleitplanung
          Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
            § 20 III, IV
            § 22 VI 3 (Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen)
          Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
            § 28 II 3, 6 (Verfahren und Entschädigung)
        Bodenordnung
          Umlegung
            § 74 I (Berichtigung der öffentlichen Bücher)
          Vereinfachte Umlegung
            § 84 I (Berichtigung der öffentlichen Bücher)
        Enteignung
          Enteignungsverfahren
            § 108 VI 2 (Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk)
            § 117 VII (Ausführung des Enteignungsbeschlusses)
     
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
          Abschluss der Sanierung
            § 162 III (Aufhebung der Sanierungssatzung)
            § 163 III 2 (Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke)
        Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
          Erhaltungssatzung
            § 172 IV 5 (Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung))
    Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG)
      § 7 II

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