Grundbuchordnung

   2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b)   
§ 39

(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.

(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.

Rechtsprechung zu § 39 GBO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 39 GBO

Querverweise

Auf § 39 GBO verweisen folgende Vorschriften:
    GBO
      Eintragungen in das Grundbuch
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu § 39 GBO:
    GBO
      Eintragungen in das Grundbuch
        § 41 (zu § 39 II)

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