Grundbuchordnung
| 2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.
(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.
Rechtsprechung zu § 39 GBO
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 39 GBO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 39 GBO
Querverweise
Auf § 39 GBO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 39 GBO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 895 (Voreintragung des Verpflichteten) (zu § 39 I)
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