Grundbuchordnung
| 2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.
(2) Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, über die ein Brief erteilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein Gläubigerrecht nach § 1155 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nachweist.
Rechtsprechung zu § 39 GBO
101 Entscheidungen zu § 39 GBO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 15.07.2010 - V ZB 107/10
Grundbuchrecht - Rechtsinhaberschaft als Voraussetzung zur Voreintragung?
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 22.03.2010 - 20 W 67/10
Voraussetzungen der Löschung einer Buchgrundschuld
- OLG Frankfurt, 22.03.2010 - 20 W 67/10
- KG, 17.03.1992 - 1 W 165/92
- LG Gera, 19.03.2002 - 5 T 65/01
Belastung nach Zuschlag
- LG Saarbrücken, 05.12.2008 - 5 T 260/08
- BayObLG, 05.09.2002 - 2Z BR 71/02
Voreintragung von Bruchteilseigentum bei Anteilsübertragung des Ehegatten und ...
- OLG Jena, 26.11.2002 - 6 W 541/02
Immobilien - Rechtsfolgen eines Aufgebotsverfahrens nach § 927 BGB
- BGH, 20.01.2006 - V ZR 214/04
Immobilien - Grundbucherklärungen durch nicht eingetragenen Rechtsinhaber
- OLG München, 27.04.2006 - 32 Wx 67/06
Immobilien - Voreintragung der GbR-Gesellschafter
- OLG Hamm, 15.11.2005 - 15 W 179/05
Immobilien - Unrichtigkeitsnachweis der Eintragung einer Fremdbriefgrundschuld
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 895 (Voreintragung des Verpflichteten) (zu § 39 I)
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