Grundbuchordnung
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12d) |
(1) Über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, kann ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.
(2) 1Dasselbe gilt, wenn die Grundstücke zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung gehören oder in ähnlicher Weise bundes- oder landesrechtlich miteinander verbunden sind, auch wenn ihre Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden. 2In diesen Fällen ist, wenn es sich um einen Hof handelt, das Grundbuchamt zuständig, welches das Grundbuch über die Hofstelle führt; im übrigen ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 4 GBO
79 Entscheidungen zu § 4 GBO in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 14.12.2023 - 6 B 23.1555
Erschließungsbeitragsrecht, Eckgrundstücksermäßigung, Formeller ...
- OLG Naumburg, 09.07.2015 - 12 Wx 16/15
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Grundbuchverfahren: Ablehnung einer Aufhebung der gemeinschaftlichen Buchung von ...
Querverweise
Auf § 4 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Die Umschreibung von Grundbüchern
- § 29
- Die Beseitigung einer Doppelbuchung
- § 38
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 2. Grundbuchsachen
- § 69 (Gebührenfreie Eintragungen und Löschungen, Zwischenverfügungen)