Grundbuchordnung
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12c) |
(1) Über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, kann ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.
(2) Dasselbe gilt, wenn die Grundstücke zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung gehören oder in ähnlicher Weise bundes- oder landesrechtlich miteinander verbunden sind, auch wenn ihre Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden. In diesen Fällen ist, wenn es sich um einen Hof handelt, das Grundbuchamt zuständig, welches das Grundbuch über die Hofstelle führt; im übrigen ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
Literatur im Internet zu § 4 GBO
Querverweise
Auf § 4 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Die Umschreibung von Grundbüchern
- § 29
- Die Beseitigung einer Doppelbuchung
- § 38
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Grundbuchsachen
- § 69 (Gebührenfreie Eintragungen und Löschungen, Zwischenverfügungen)
Rechtsberatung
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