Grundbuchordnung
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12c) |
(1) Über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, kann ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.
(2) Dasselbe gilt, wenn die Grundstücke zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung gehören oder in ähnlicher Weise bundes- oder landesrechtlich miteinander verbunden sind, auch wenn ihre Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden. In diesen Fällen ist, wenn es sich um einen Hof handelt, das Grundbuchamt zuständig, welches das Grundbuch über die Hofstelle führt; im übrigen ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
Rechtsprechung zu § 4 GBO
17 Entscheidungen zu § 4 GBO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Zweibrücken, 12.01.2000 - 3 W 212/99
Anforderungen an die Unterschrift des Rechtspflegers unter einer ...
- OLG Hamm, 22.12.1986 - 15 Sbd 19/86
- OLG Dresden, 26.05.2010 - W XV 998/09
Begriff der ungesunden Verteilung von Grund und Boden im Sinne von § 9 Abs. ...
- OVG Niedersachsen, 23.04.2008 - 1 LB 79/06
Angemessene Baugebühr
- BVerwG, 04.05.1984 - 8 C 171.81
- BVerwG, 03.12.1975 - VIII C 50.74
- OLG Celle, 14.04.2010 - 4 W 43/10
Immobilien - Wegerecht besteht auch für abgetrennte Grundstücksteile fort
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2009 - 15 B 1609/08
- OLG Hamm, 18.01.2007 - 15 Sbd 1/07
Vereinigung von in verschiedenen Grundbüchern eingetragenen Grundstücken - ...
Zum selben Verfahren:
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Querverweise
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Die Umschreibung von Grundbüchern
- § 29
- Die Beseitigung einer Doppelbuchung
- § 38
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Grundbuchsachen
- § 69 (Gebührenfreie Eintragungen und Löschungen, Zwischenverfügungen)
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