Grundbuchordnung
2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) 1Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. 2Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede unterliege oder daß die Hypothek unrichtig eingetragen sei. 3Der Vorlegung des Briefes bedarf es nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) 1Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschließungsbeschlusses die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird. 2Soll die Erteilung des Briefes nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt die Vorlegung des Ausschlußurteils.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 41 GBO
82 Entscheidungen zu § 41 GBO in unserer Datenbank:
- KG, 22.01.2019 - 1 W 127/18
Grundbuchsache: Löschung einer Inhabergrundschuld
- OLG Karlsruhe, 06.11.2023 - 19 W 31/23
Unschädlichkeitszeugnis
- OLG Saarbrücken, 20.05.2019 - 5 W 21/19
Grundbuchsache: Eintragungshindernis bei unvollständiger Vorlage eines ...
- OLG Frankfurt, 22.02.2018 - 20 W 309/17
Grundbuch: Pflicht zur Vorlage des Grundschuldbriefs
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.01.2019 - V ZB 56/18
Verpflichtung der zur Berichtigung des Grundbuchs ersuchenden ...
- BGH, 10.01.2019 - V ZB 56/18
- OLG Karlsruhe, 18.10.2021 - 19 W 72/21
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamts; Eintragung einer ...
- OLG Naumburg, 27.01.2020 - 12 Wx 32/19
Grundbuchsache: Öffentlicher Glaube des Grundbuchs bei Gebäudeeigentum nach altem ...
- BGH, 07.02.2013 - V ZB 160/12
Grundbuchberichtigungsverfahren auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde: Pflicht ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 16.07.2012 - 20 W 169/12
Grundbuchberichtigung: Pflicht zur Vorlage von Grundschuldbriefen bei einem ...
- OLG Frankfurt, 16.07.2012 - 20 W 169/12
- OLG Naumburg, 06.06.2014 - 12 Wx 2/14
Grundbuchverfahren: Vorlage des Grundschuldbriefes zur Eintragung eines ...
Querverweise
Auf § 41 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
- § 62
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Grundstücksrecht
- § 25 (Wirkung des Unschädlichkeitszeugnisses)
Redaktionelle Querverweise zu § 41 GBO:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 39 II
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 896 (Vorlegung des Briefes)