Grundbuchordnung

   2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b)   

§ 46

(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.

(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.

Rechtsprechung zu § 46 GBO

48 Entscheidungen zu § 46 GBO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 48 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
München
27.09.2012
Augsburg
28.09.2012
Augsburg, Genf, München, Berlin
28.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht

Literatur im Internet zu § 46 GBO

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht