Grundbuchordnung
| 2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.
(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.
Rechtsprechung zu § 46 GBO
48 Entscheidungen zu § 46 GBO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 21.10.2011 - V ZR 10/11
Immobilien - Dienstbarkeit aus Servitutenbuch als Belastung im Grundbuch
- OLG Brandenburg, 27.11.2008 - 5 U 165/07
Immobilien - Unterbliebene Mitübertragung einer Grunddienstbarkeit
- OLG Frankfurt, 15.07.2002 - 20 W 478/01
Grundeigentum: Gutgläubiger Eigentumserwerb an einem wegen Nichtmitübertragung ...
- BGH, 07.02.2013 - V ZB 160/12
Grundbuchrecht - Berichtigungsverfahren: Wie weit geht die Vorlagepflicht?
- OLG Brandenburg, 15.04.2010 - 5 U 40/08
Gutgläubiger lastenfreier Erwerb eines Grundstücks
- OLG München, 09.04.2013 - 34 Wx 52/13
- OLG Dresden, 25.01.2010 - 3 W 246/09
Untergang einer versehentlich gelöschten Grunddienstbarkeit bei Erwerb eines ...
- OLG München, 01.12.2010 - 34 Wx 119/10
Gesellschaftsrecht - Eintragungspflicht bei Gesellschafterwechsel
- OLG München, 18.07.2012 - 34 Wx 158/12
1. Sind nach dem Rechtszustand vor dem 18.8.2009 als Grundstückseigentümer in ...
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