Grundbuchordnung
| 2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.
(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.
Rechtsprechung zu § 47 GBO
239 Entscheidungen zu § 47 GBO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Zweibrücken, 20.10.2009 - 3 W 116/09
Maßgebliches Grundbuchverfahrensrecht in Altfällen
- OLG Frankfurt, 19.11.2009 - 20 W 70/09
- OLG Frankfurt, 19.10.2009 - 20 W 124/09
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2008 - 4 M 275/08
Immobilien - BGB-Gesellschaft als Grundstückseigentümerin
- KG, 19.07.2011 - 1 W 491/11
Immobilien - Voraussetzung für Löschung von GbR-Gesellschafter aus Grundbuch?
- OLG München, 14.01.2011 - 34 Wx 155/10
Immobilien - GbR: Vermutung der Verfügungsbefugnis des Gesellschafters
- OLG München, 29.05.2007 - 32 Wx 77/07
Immobilien - Grundbucheintragung mehrerer Berechtigter "als Mitberechtigte"
- OLG München, 01.12.2010 - 34 Wx 119/10
Gesellschaftsrecht - Eintragungspflicht bei Gesellschafterwechsel
- OLG Zweibrücken, 08.09.2010 - 3 W 128/10
Anforderungen an den Nachweis der Bewilligung einer BGB -Gesellschaft gegenüber ...
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Literatur im Internet zu § 47 GBO
- Die Beschränkung der Vertretungsmacht mit Wirkung gegenüber Dritten bei Stiftung und GbR von PD Dr. Stefan J. Geibel, Tübingen/Dresden (Aufsatz)
ZJS 4/2009, S. 339-345
- § 47 GBO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Gebäudegrundbuchverfügung (GGV)
- § 8 (Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz für mehrere Berechtigte)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 899a (Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 16 (Nutzungen, Lasten und Kosten)
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Das Grundbuchblatt
- § 9
- Die Eintragungen
- § 15
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- § 718 (Gesellschaftsvermögen)