Grundbuchordnung
| 2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.
(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.
Rechtsprechung zu § 47 GBO
Rechtsprechungsübersichten:
- 11 Entscheidungen zu § 47 GBO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 5 Urteilsbesprechungen zu § 47 GBO bei ibr-online
- BGH, GbR als Vermieterin, 18.2.98 (NJW 1998, 1220)
Gesellschafterwechsel, § 47 GBO
Literatur im Internet zu § 47 GBO
- Die Beschränkung der Vertretungsmacht mit Wirkung gegenüber Dritten bei Stiftung und GbR von PD Dr. Stefan J. Geibel, Tübingen/Dresden (Aufsatz)
ZJS 4/2009, S. 339-345
- § 47 GBO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 47 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Gebäudegrundbuchverfügung (GGV)
- § 8 (Nutzungsrecht, Gebäudeeigentum oder Recht zum Besitz für mehrere Berechtigte)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 899a (Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 16 (Nutzungen, Lasten und Kosten)
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Das Grundbuchblatt
- § 9
- Die Eintragungen
- § 15
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- § 718 (Gesellschaftsvermögen)
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