Grundbuchordnung

   2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b)   

§ 47

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

Rechtsprechung zu § 47 GBO

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Literatur im Internet zu § 47 GBO

Querverweise

Auf § 47 GBO verweisen folgende Vorschriften:
    GBO
      Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
        Grundbuchberichtigungszwang
Redaktionelle Querverweise zu § 47 GBO:
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