Grundbuchordnung
| 2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) Werden mehrere Grundstücke mit einem Recht belastet, so ist auf dem Blatt jedes Grundstücks die Mitbelastung der übrigen von Amts wegen erkennbar zu machen. Das gleiche gilt, wenn mit einem an einem Grundstück bestehenden Recht nachträglich noch ein anderes Grundstück belastet oder wenn im Falle der Übertragung eines Grundstücksteils auf ein anderes Grundbuchblatt ein eingetragenes Recht mitübertragen wird.
(2) Soweit eine Mitbelastung erlischt, ist dies von Amts wegen zu vermerken.
Rechtsprechung zu § 48 GBO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 48 GBO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 48 GBO
Querverweise
Auf § 48 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Gebäudegrundbuchverfügung (GGV)
- § 5 (Eintragung des dinglichen Nutzungsrechts)
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