Grundbuchordnung

   2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b)   
§ 49

Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.

Rechtsprechung zu § 49 GBO

16 Entscheidungen zu § 49 GBO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 49 GBO

Querverweise

Auf § 49 GBO verweisen folgende Vorschriften:
    GBO
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu § 49 GBO:

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