Grundbuchordnung
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12d) |
(1) 1Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. 2Eine Vereinigung soll insbesondere dann unterbleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung wie folgt belastet sind:
1. | mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten oder | |
2. | mit denselben Grundpfandrechten oder Reallasten in unterschiedlicher Rangfolge. |
3Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
(2) 1Die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke sollen im Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben für die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach § 2 Abs. 2 zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. 2Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn hierfür, insbesondere wegen der Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnis entsteht. 3Die Lage der Grundstücke zueinander kann durch Bezugnahme auf das amtliche Verzeichnis nachgewiesen werden. 4Das erhebliche Bedürfnis ist glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
09.10.2013 | Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) | 01.10.2013 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 5 GBO
89 Entscheidungen zu § 5 GBO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 09.07.2015 - 15 W 258/14
Begriff der Verwirrung i.S. von §§ 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 , 5 Abs. 1 S. 2 GBO
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2023 - 10 N 17.21
Baugenehmigung für Schulungs- und Fortbildungsstandort der Bundesbank am Wannsee ...
- OLG Dresden, 02.11.2018 - 17 W 931/18
Verwirrungsgefahr bei einem Vereinigungsantrag von Grundstücken
- KG, 08.06.2023 - AR 2/22
Gerichtliche Überprüfung der Bewertung der Aufsichtsarbeiten in der notariellen ...
- BGH, 08.12.2011 - V ZB 197/11
Zwangsversteigerungsverfahren: Zuschlag bei Doppelausgebot und Gebotsabgabe auf ...
- LG Karlsruhe, 18.05.2022 - 11 S 179/20
Berufung beim konzentrierten Berufungsgericht bei Streit von WEG mit Nachbar-WEG
- OLG Frankfurt, 24.02.2004 - 20 W 46/04
Wohnungsgrundbuchverfahren: Unanfechtbarkeit einer formlosen Mitteilung des ...
- OLG Nürnberg, 09.07.2012 - 10 W 2296/11
Wohnungsgrundbuchverfahren: Eintragungshindernis drohender Verwirrung bei ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.09.2013 - V ZB 152/12
Wohnungsgrundbuchsache: Zwischenverfügung auf Abschluss eines Rechtsgeschäfts; ...
- BGH, 13.03.2014 - V ZB 152/12
Bemessung des Geschäftswerts einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des ...
- BGH, 26.09.2013 - V ZB 152/12
Querverweise
Auf § 5 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Die Beseitigung einer Doppelbuchung
- § 38
Redaktionelle Querverweise zu § 5 GBO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 890 I (Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 II