Grundbuchordnung
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12c) |
(1) Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke sollen im Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben für die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach § 2 Abs. 2 zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn hierfür, insbesondere wegen der Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnis entsteht. Die Lage der Grundstücke zueinander ist durch Vorlage einer von der zuständigen Behörde beglaubigten Karte nachzuweisen. Das erhebliche Bedürfnis ist glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.
Rechtsprechung zu § 5 GBO
30 Entscheidungen zu § 5 GBO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 24.02.2004 - 20 W 46/04
Immobilien - Voraussetzung der Vereinigung zweier Wohnungseigentumsrechte
- LG München I, 19.08.2003 - 13 T 15066/03
Verwirrung bei unterschiedlicher Belastung
- BVerwG, 13.05.2004 - 3 C 26.03
Friedhofsbenutzung; Grabmal; Gestaltungsvorschriften für Grabmale.
Zum selben Verfahren:
- KG, 27.06.1989 - 1 W 2309/89
- OLG Brandenburg, 31.03.2009 - 5 Wx 9/09
Grundbuchänderung: Zulässigkeit der Zusammenfassung zweier Grundstücke bei ...
- OLG Hamm, 28.10.1997 - 15 W 272/97
Verwirrung durch Vereinigung von Grundstücken mit anschließender Aufteilung in ...
- BGH, 08.12.2011 - V ZB 197/11
Zwangsvollstreckung - Zuschlag bei Doppelausgebot und Schuldnerbeeinträchtigung
- BGH, 24.11.2005 - V ZB 23/05
Immobilien - Verteilung der Lasten nach Grundstücks-Vereinigung
- OLG Hamm, 27.07.2006 - 15 W 202/05
Vereinigung von Wohnungserbbaurechten
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Querverweise
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Die Beseitigung einer Doppelbuchung
- § 38
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 890 I (Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung)
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 II (zu § 5 II 4)
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