Grundbuchordnung
2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b) |
(1) Bei der Eintragung einer Hypothek für Teilschuldverschreibungen auf den Inhaber genügt es, wenn der Gesamtbetrag der Hypothek unter Angabe der Anzahl, des Betrags und der Bezeichnung der Teile eingetragen wird.
(2) Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn eine Grundschuld oder eine Rentenschuld für den Inhaber des Briefes eingetragen und das Recht in Teile zerlegt werden soll.
Rechtsprechung zu § 50 GBO
5 Entscheidungen zu § 50 GBO in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 10.08.2005 - 4 U 186/04
Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung einer Golddollar-Hypothek zur ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.12.2008 - V ZR 49/08
Anspruch des Eigentümers auf Löschung von Grundpfandrecht?
- OLG Brandenburg, 28.02.2008 - 5 U 41/07
Ansprüche aus einer in den 1920er Jahren emittierten Schuldverschreibung: Ablauf ...
- BGH, 12.12.2008 - V ZR 49/08
- BGH, 24.11.1978 - V ZB 6/76
Notwendigkeit der Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses in der ...
- BayObLG, 18.01.1979 - BReg. 2 Z 55/78
Vorliegen einer Vollmacht zur Bewilligung der Eintragung einer ...
Querverweise
Auf § 50 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 2. Grundbuchsachen
- § 63 (Eintragung mehrerer Rechte, Belastung mehrerer Grundstücke)