Grundbuchordnung

   2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b)   
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Textdarstellung

  

§ 51

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

Rechtsprechung zu § 51 GBO

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 51 GBO:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Erbrecht
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            §§ 2100 ff. (Nacherbe)
            §§ 2113 ff. (Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen)
            § 2136 (Befreiung des Vorerben)
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