Grundbuchordnung

   2. Abschnitt - Eintragungen in das Grundbuch (§§ 13 - 55b)   
§ 54

Die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als solche sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen, es sei denn, daß ihre Eintragung gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet ist.

Literatur im Internet zu § 54 GBO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 54 GBO:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 436 II (Öffentliche Lasten von Grundstücken)
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bodenordnung
          Umlegung
            § 63 I 2 (Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung)
            § 64 III, VI (Geldleistungen)
        Erschließung
          Erschließungsbeitrag
            § 134 II (Beitragspflichtiger)
        Maßnahmen für den Naturschutz
          § 135a III 4 (Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung)

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