Grundbuchordnung
| 3. Abschnitt - Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief (§§ 56 - 70) |
(1) Der Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt erteilt. Er muß die Bezeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstück bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein.
(2) Der Hypothekenbrief ist von der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Jedoch kann statt des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter unterschreiben.
Literatur im Internet zu § 56 GBO
Querverweise
Auf § 56 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
- § 47
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
- § 87 (Erteilung von Briefen)
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