Grundbuchordnung

   3. Abschnitt - Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief (§§ 56 - 70)   
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Textdarstellung

  

§ 56

(1) 1Der Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt erteilt. 2Er muß die Bezeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstück bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein.

(2) 1Der Hypothekenbrief ist von der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. 2Jedoch kann statt des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter unterschreiben.

Rechtsprechung zu § 56 GBO

6 Entscheidungen zu § 56 GBO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 56 GBO verweisen folgende Vorschriften:

    Grundbuchverfügung (GBV) 
      Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
     
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
          § 87 (Erteilung von Briefen)
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