Grundbuchordnung
3. Abschnitt - Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief (§§ 56 - 70) |
(1) 1Der Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt erteilt. 2Er muß die Bezeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstück bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein.
(2) 1Der Hypothekenbrief ist von der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. 2Jedoch kann statt des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter unterschreiben.
Rechtsprechung zu § 56 GBO
6 Entscheidungen zu § 56 GBO in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 20.05.2019 - 5 W 21/19
Grundbuchsache: Eintragungshindernis bei unvollständiger Vorlage eines ...
- OLG Zweibrücken, 10.01.2022 - 3 W 108/21
Erfordernis einer Unterschrift bei Grundschuldbrief
- OLG München, 20.01.2017 - 34 Wx 413/16
Siegelung eines gerichtlichen Eintragungsersuchens beim Grundbuchamt
- OLG Hamm, 03.01.2023 - 15 W 395/21
Rechte des Grundpfandrechtsgläubigers bei Verlust des Grundpfandrechtsbriefs auf ...
- OLG München, 24.05.2016 - 34 Wx 16/16
Grundbuchverfahrensrechtliche Anforderungen an ein Gerichts- oder Behördensiegel
- BayObLG, 06.02.1974 - BReg. 2 Z 1/74
Querverweise
Auf § 56 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 143
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
- § 47
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
- § 87 (Erteilung von Briefen)