Grundbuchordnung
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12c) |
(1) Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist für die Entscheidung über den Antrag auf Zuschreibung und, wenn dem Antrag stattgegeben wird, für die Führung des Grundbuchs über das ganze Grundstück das Grundbuchamt zuständig, das das Grundbuch über das Hauptgrundstück führt.
(2) § 5 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 6 GBO
17 Entscheidungen zu § 6 GBO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Oldenburg, 13.09.1989 - 5 W 117/89
Grundbuch, Eintragung, Auslegungsregel, Zuschreibung, Vollmacht, Antrag
- BayObLG, 23.07.1993 - 2Z BR 69/93
- OLG Frankfurt, 23.03.1993 - 20 W 14/92
Begriff der Verwirrung
- KG, 27.06.1989 - 1 W 2309/89
- BayObLG, 04.03.1999 - 2Z BR 24/99
Folgen der Aufhebung eines Wohnungserbbaurechts
- OLG Hamm, 28.10.1997 - 15 W 272/97
Verwirrung durch Vereinigung von Grundstücken mit anschließender Aufteilung in ...
- OLG München, 19.11.2008 - 34 Wx 71/08
Ersuchen bei Flurbereinigung
- OLG Hamm, 27.07.2006 - 15 W 202/05
Vereinigung von Wohnungserbbaurechten
- OLG Frankfurt, 12.12.2005 - 20 W 304/05
Wohnungseigentum - Erwerbsgrundstück: Nutzungsregelung vor Teilungserklärung?
- OLG Frankfurt, 12.02.2005 - 20 W 492/04
Immobilien - Eintragungsfähige Grunddienstbarkeit
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Querverweise
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Die Beseitigung einer Doppelbuchung
- § 38
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 890 II (Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung)
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