Grundbuchordnung
3. Abschnitt - Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief (§§ 56 - 70) |
(1) Ein Teilhypothekenbrief kann von dem Grundbuchamt oder einem Notar hergestellt werden.
(2) 1Der Teilhypothekenbrief muß die Bezeichnung als Teilhypothekenbrief sowie eine beglaubigte Abschrift der im § 56 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Angaben des bisherigen Briefes enthalten, den Teilbetrag der Hypothek, auf den er sich bezieht, bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein. 2Er soll außerdem eine beglaubigte Abschrift der sonstigen Angaben des bisherigen Briefes und der auf diesem befindlichen Vermerke enthalten. 3Eine mit dem bisherigen Brief verbundene Schuldurkunde soll in beglaubigter Abschrift mit dem Teilhypothekenbrief verbunden werden.
(3) Wird der Teilhypothekenbrief vom Grundbuchamt hergestellt, so ist auf die Unterschrift § 56 Abs. 2 anzuwenden.
(4) Die Herstellung des Teilhypothekenbriefes soll auf dem bisherigen Brief vermerkt werden.
Rechtsprechung zu § 61 GBO
4 Entscheidungen zu § 61 GBO in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 20.05.2019 - 5 W 21/19
Grundbuchsache: Eintragungshindernis bei unvollständiger Vorlage eines ...
- OLG Hamm, 24.10.1983 - 15 W 262/83
Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nurbezüglich eines Teiles ...
- RG, 29.06.1910 - V 425/09
Unterliegt das Recht auf die künftigen Zinsen einer Briefhypothek der Pfändung? ...
- OLG München, 20.06.2011 - 34 Wx 259/11
Grundbuchverfahren: Voraussetzungen der Eintragung einer Pfändung im Grundbuch
Querverweise
Auf § 61 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
- § 70
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 143
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
- § 88 (Verfahren bei Schuldurkunden)