Grundbuchordnung

   3. Abschnitt - Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief (§§ 56 - 70)   
§ 61

(1) Ein Teilhypothekenbrief kann von dem Grundbuchamt oder einem Notar hergestellt werden.

(2) Der Teilhypothekenbrief muß die Bezeichnung als Teilhypothekenbrief sowie eine beglaubigte Abschrift der im § 56 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Angaben des bisherigen Briefes enthalten, den Teilbetrag der Hypothek, auf den er sich bezieht, bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein. Er soll außerdem eine beglaubigte Abschrift der sonstigen Angaben des bisherigen Briefes und der auf diesem befindlichen Vermerke enthalten. Eine mit dem bisherigen Brief verbundene Schuldurkunde soll in beglaubigter Abschrift mit dem Teilhypothekenbrief verbunden werden.

(3) Wird der Teilhypothekenbrief vom Grundbuchamt hergestellt, so ist auf die Unterschrift § 56 Abs. 2 anzuwenden.

(4) Die Herstellung des Teilhypothekenbriefes soll auf dem bisherigen Brief vermerkt werden.

Literatur im Internet zu § 61 GBO

Querverweise

Auf § 61 GBO verweisen folgende Vorschriften:
    GBO
      Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
    Grundbuchverfügung (GBV)
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
          § 88 (Verfahren bei Schuldurkunden)

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