Grundbuchordnung

   3. Abschnitt - Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief (§§ 56 - 70)   
§ 63

Wird nach der Erteilung eines Hypothekenbriefs mit der Hypothek noch ein anderes, bei demselben Grundbuchamt gebuchtes Grundstück belastet, so ist, sofern nicht die Erteilung eines neuen Briefes über die Gesamthypothek beantragt wird, die Mitbelastung auf dem bisherigen Brief zu vermerken und zugleich der Inhalt des Briefes in Ansehung des anderen Grundstücks nach § 57 zu ergänzen.

Literatur im Internet zu § 63 GBO

Querverweise

Auf § 63 GBO verweisen folgende Vorschriften:
    GBO
      Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Grundbuchsachen
            § 71 (Erteilung von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen)

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