Grundbuchordnung
| 3. Abschnitt - Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief (§§ 56 - 70) |
Stehen einem Gläubiger mehrere Hypotheken zu, die gleichen Rang haben oder im Rang unmittelbar aufeinanderfolgen, so ist ihm auf seinen Antrag mit Zustimmung des Eigentümers über die mehreren Hypotheken ein Hypothekenbrief in der Weise zu erteilen, daß der Brief die sämtlichen Hypotheken umfaßt.
Literatur im Internet zu § 66 GBO
Querverweise
Auf § 66 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Grundbuchsachen
- § 71 (Erteilung von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen)
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