Grundbuchordnung

   3. Abschnitt - Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief (§§ 56 - 70)   
§ 68

(1) Wird ein neuer Brief erteilt, so hat er die Angabe zu enthalten, daß er an die Stelle des bisherigen Briefes tritt.

(2) Vermerke, die nach den §§ 1140, 1145, 1157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Gläubiger in Betracht kommen, sind auf den neuen Brief zu übertragen.

(3) Die Erteilung des Briefes ist im Grundbuch zu vermerken.

Literatur im Internet zu § 68 GBO

Querverweise

Auf § 68 GBO verweisen folgende Vorschriften:
    GBO
      Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief

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