Grundbuchordnung
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12c) |
(1) Soll ein Grundstücksteil mit einem Recht belastet werden, so ist er von dem Grundstück abzuschreiben und als selbständiges Grundstück einzutragen.
(2) Ist das Recht eine Dienstbarkeit oder eine Reallast, so kann die Abschreibung unterbleiben, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Jedoch sind auch in diesem Fall die Vorschriften des § 2 Abs. 3 über die Vorlegung einer Karte entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 7 GBO
25 Entscheidungen zu § 7 GBO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Brandenburg, 15.04.2010 - 5 U 40/08
Gutgläubiger lastenfreier Erwerb eines Grundstücks
- BGH, 03.05.2002 - V ZR 17/01
Immobilien - Erlöschen der Dienstbarkeit nach Grundstücksteilung?
- BayObLG, 20.10.2004 - 2Z BR 176/04
Immobilien - Inhaltliche Rechtsänderung durch Zwischenverfügung?
- OLG Köln, 17.02.2012 - 2 Wx 19/12
- OLG Hamm, 07.06.2005 - 15 W 158/05
Erbbaurecht - Windkraftanlage nur für Grundstücksteil
Zum selben Verfahren:
- KG, 25.10.2011 - 1 W 480/11
Wohnungseigentum - Teilflächenveräußerung mit teilweiser Sonderrechtsaufhebung
- KG, 25.10.2011 - 1 W 479/11
Wohnungseigentum - Teilflächenveräußerung mit teilweiser Sonderrechtsaufhebung
- OLG München, 28.07.2011 - 34 Wx 90/10
Immobilien - Grunderwerb einer GbR nach Erledigung der Hauptsache
- OLG München, 24.07.2009 - 34 Wx 27/09
Grundstückszerlegung und Abmarkung
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Querverweise
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Das Grundbuchblatt
- § 6
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