Grundbuchordnung

   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12c)   
§ 7

(1) Soll ein Grundstücksteil mit einem Recht belastet werden, so ist er von dem Grundstück abzuschreiben und als selbständiges Grundstück einzutragen.

(2) Ist das Recht eine Dienstbarkeit oder eine Reallast, so kann die Abschreibung unterbleiben, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Jedoch sind auch in diesem Fall die Vorschriften des § 2 Abs. 3 über die Vorlegung einer Karte entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 7 GBO

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Literatur im Internet zu § 7 GBO

Querverweise

Auf § 7 GBO verweisen folgende Vorschriften:

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