Grundbuchordnung

   4. Abschnitt - Beschwerde (§§ 71 - 81)   
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Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.

Literatur im Internet zu § 75 GBO

Querverweise

Auf § 75 GBO verweisen folgende Vorschriften:
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Allgemeine Vorschriften
          Vorauszahlung und Sicherstellung
            § 8 (Vorschüsse)

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