Grundbuchordnung

   4. Abschnitt - Beschwerde (§§ 71 - 81)   
§ 77

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gründen zu versehen und dem Beschwerdeführer mitzuteilen.

Literatur im Internet zu § 77 GBO

Querverweise

Auf § 77 GBO verweisen folgende Vorschriften:
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Allgemeine Vorschriften
          Vorauszahlung und Sicherstellung
            § 8 (Vorschüsse)

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