Grundbuchordnung

   4. Abschnitt - Beschwerde (§§ 71 - 81)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 79

(1) Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

(2) Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden bundesrechtlichen Vorschrift von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, falls aber über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Reichsgerichts, des Obersten Gerichtshofs für die britische Zone oder des Bundesgerichtshofs ergangen ist, von dieser abweichen, so hat es die weitere Beschwerde unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Der Beschluß über die Vorlegung ist dem Beschwerdeführer mitzuteilen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 entscheidet über die weitere Beschwerde der Bundesgerichtshof.

Rechtsprechung zu § 79 GBO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 79 GBO

Querverweise

Auf § 79 GBO verweisen folgende Vorschriften:
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Allgemeine Vorschriften
          Vorauszahlung und Sicherstellung
            § 8 (Vorschüsse)
Redaktionelle Querverweise zu § 79 GBO:
    Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG)
      § 18 (zu § 79 II)

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