Grundbuchordnung
4. Abschnitt - Beschwerde (§§ 71 - 81) |
(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. 2Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. 3Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. 4Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 5Die Zulassung der elektronischen Akte und der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2018 | Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten | 10.10.2013 | |
01.10.2009 | Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) | 11.08.2009 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
01.01.2005 | Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) | 09.12.2004 | |
01.08.2001 | Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr | 13.07.2001 |
Rechtsprechung zu § 81 GBO
87 Entscheidungen zu § 81 GBO in unserer Datenbank:
- OLG Bremen, 28.04.2016 - 3 W 28/15
Teilung eines Grundstücks in zwei Wohneinheiten; gemeinschaftliche Heizungsanlage ...
- BGH, 30.04.2021 - BLw 2/20
Eintragung der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Hof im Sinne der ...
- OLG München, 04.02.2009 - 34 Wx 114/08
Vertretungsmacht des ersten Bürgermeister in Bayern zur Abgabe einer ...
- OLG Frankfurt, 16.07.2013 - 20 W 172/13
Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung im Grundbuchbeschwerdeverfahren
- OLG München, 27.01.2017 - 34 Wx 430/16
Keine Beschwer durch Änderung der Gemarkung im Grundbuch
- OLG München, 01.10.2018 - 34 Wx 196/18
Grundbuchberichtigung und Anhörungsrüge
- OLG München, 16.04.2018 - 34 Wx 93/18
Ablehnung einer Grundbuchrechtspflegerin wegen Besorgnis der Befangenheit
- OLG Zweibrücken, 03.02.2016 - 3 W 122/15
Ausübung einer rechtsgeschäftlich erteilten Generalvollmacht für eine zur Zeit ...
- OLG München, 25.01.2017 - 34 Wx 346/16
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Rechtsmittel gegen Entscheidung über die ...
- OLG München, 09.02.2015 - 34 Wx 31/15
Zulässigkeit einer Grundbuchbeschwerde gegen einzelnen Entscheidungsgrund
Querverweise
Auf § 81 GBO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 81 GBO:
- Signaturgesetz (SigG)
- Allgemeine Bestimmungen
- §§ 1 ff. (Zweck und Anwendungsbereich) (zu § 81 III)