Grundbuchordnung
| 5. Abschnitt - Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen (§§ 82 - 115) |
| II. Löschung gegenstandsloser Eintragungen (§§ 84 - 89) |
(1) Das Grundbuchamt kann eine Eintragung über ein Recht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von Amts wegen als gegenstandslos löschen. Für die auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. Juni 1933 zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse eingetragenen Entschuldungsvermerke gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos:
| a) | soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist; | |
| b) | soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann. |
(3) Zu den Rechten im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen, Enteignungsvermerke und ähnliches.
Rechtsprechung zu § 84 GBO
52 Entscheidungen zu § 84 GBO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 02.03.2011 - 3 Wx 266/10
Voraussetzungen der Löschung einer ein Vorkaufsrecht sichernden Vormerkung
- OLG München, 15.02.2012 - 34 Wx 151/11
Grundbuchberichtigungsverfahren: Voraussetzungen für die Löschung eines ...
- OLG Naumburg, 25.01.2001 - 11 Wx 18/00
Amtslöschung eines Wiederkaufsrecht nach preußischem Recht
- OLG Brandenburg, 19.06.2008 - 5 Wx 48/07
Zulässigkeit und Begründung der weiteren Beschwerde gegen Ablehnung der ...
- OLG Brandenburg, 20.12.2007 - 5 Wx 30/07
Grundbuch: Löschung von Dienstbarkeiten wegen Gegenstandslosigkeit; ...
- OLG München, 26.09.2012 - 34 Wx 30/12
1.Zu den Voraussetzungen für die Löschung von Forst- und Weiderechten im ...
- OLG Frankfurt, 11.08.2011 - 20 W 277/11
Immobilien - Bestimmtheit des Kaufgegenstandes bei Teilflächenkaufvertrag
- OLG Dresden, 19.04.2011 - 17 W 345/11
Zulässigkeit eines Vorbescheides und der dagegen gerichteten Beschwerde im ...
- BGH, 07.03.2013 - V ZB 286/11
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Querverweise
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Die Umschreibung von Grundbüchern
- § 29
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Grundbuchsachen
- § 70 (Löschung gegenstandsloser Rechte und Klarstellung der Rangverhältnisse)