Grundbuchordnung
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 12c) |
(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.
(2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird.
(3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen.
Rechtsprechung zu § 9 GBO
14 Entscheidungen zu § 9 GBO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 01.11.2011 - 1 W 641/11
- BayObLG, 19.08.1994 - 2Z BR 75/94
Rechtstellung der Grundpfandrechtsgläubiger nach Zuschreibung einer ...
- BGH, 16.02.2012 - V ZB 204/11
Grundbuchrecht - Löschung einer Eintragung bei unzulässigem Inhalt
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 11.08.2011 - 20 W 277/11
Immobilien - Bestimmtheit des Kaufgegenstandes bei Teilflächenkaufvertrag
- OLG Frankfurt, 11.08.2011 - 20 W 277/11
- OLG Frankfurt, 15.10.2010 - 20 W 29/10
Anforderungen an die Bestimmtheit der Bezeichnung der Ausübungsstelle einer ...
- OLG München, 27.04.2009 - 34 Wx 22/09
Bauträger - Auslegung einer dem Bauträger erteilten Vollmacht
- BayObLG, 11.08.2004 - 2Z BR 122/04
Immobilien - Anhörung des Beeinträchtigten im Grundbuchberichtigungsverfahren?
- OLG München, 06.07.2010 - 34 Wx 43/10
Wohnungseigentum - Aufhebung des Sondereigentums
- OLG Dresden, 25.01.2010 - 3 W 246/09
Untergang einer versehentlich gelöschten Grunddienstbarkeit bei Erwerb eines ...
- OLG Hamm, 06.06.2000 - 15 W 181/00
Anlegung eines Grundbuchblatts für ein selbständiges Fischereirecht nach ...
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