Grundbuchverfügung
(Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 24.01.1995 (BGBl. I S. 114)zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.08.2009 (BGBl. I S. 2713) m.W.v. 18.08.2009 bzw. 01.10.2009
Abschnitt IDas Grundbuch (§§ 1 - 3)
Unterabschnitt 1Grundbuchbezirke (§ 1)
§ 1
Unterabschnitt 2Die äußere Form des Grundbuchs (§§ 2 - 3)
Abschnitt IIDas Grundbuchblatt (§§ 4 - 12)
Abschnitt IIIDie Eintragungen (§§ 13 - 23)
Abschnitt IVDie Grundakten (§§ 24 - 24a)
Abschnitt VDer Zuständigkeitswechsel (§§ 25 - 27a)
Abschnitt VI
Abschnitt VII
Abschnitt VIII
§ 38
Abschnitt IX
Abschnitt X
Abschnitt XI
Abschnitt XIIDas Erbbaugrundbuch (§§ 54 - 60)
Abschnitt XIII
Unterabschnitt 1
§ 61 Grundsatz
§ 62 Begriff des maschinell geführten Grundbuchs
§ 63 Gestaltung des maschinell geführten Grundbuchs
§ 64 Anforderungen an Anlagen und Programme
§ 65 Sicherung der Anlagen und Programme
§ 66 Sicherung der Daten
Unterabschnitt 2
§ 67 Festlegung der Anlegungsverfahren
§ 68 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umschreibung
§ 69 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Neufassung
§ 70 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umstellung
§ 71 Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs
§ 72 Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs
§ 73 Grundakten
Unterabschnitt 3
Unterabschnitt 4
Unterabschnitt 5Automatisierter Abruf von Daten (§§ 80 - 85)
§ 80 Abruf von Daten
§ 81 Genehmigungsverfahren, Einrichtungsvertrag
§ 82 Einrichtung der Verfahren
§ 83 Abrufprotokollierung
§ 84 Kontrolle
§ 85 (weggefallen)
Unterabschnitt 6
§ 86 Zusammenarbeit mit den katasterführenden Stellen
§ 86a Zusammenarbeit mit Versorgungsunternehmen
Unterabschnitt 7
Unterabschnitt 8Schlußbestimmungen (§§ 90 - 93)
Abschnitt XIV
Abschnitt XV
§ 94 Grundsatz
§ 95 Allgemeine technische und organisatorische Maßgaben
§ 96 Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte
§ 97 Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form
§ 98 Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate
§ 99 Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf
§ 100 Wiederherstellung des Grundakteninhalts
§ 101 Ausführungsvorschriften
Abschnitt XV
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