Grundbuchverfügung

   Abschnitt I - Das Grundbuch (§§ 1 - 3)   
   Unterabschnitt 1 - Grundbuchbezirke (§ 1)   
nächste Vorschrift § 1

(1) Grundbuchbezirke sind die Gemeindebezirke. Soweit mehrere Gemeinden zu einem Verwaltungsbezirk zusammengefaßt sind (Gesamtgemeinden; zusammengesetzte Gemeinden), bilden sie einen Grundbuchbezirk. Jedoch kann ein Gemeindebezirk durch Anordnung der Landesjustizverwaltung oder der von ihr bestimmten Stelle in mehrere Grundbuchbezirke geteilt werden.

(2) Wird ein Gemeindebezirk mit einem anderen Gemeindebezirk vereinigt oder wird ein Gemeindebezirk oder ein Verwaltungsbezirk der in Absatz 1 Satz 3 genannten Art in mehrere selbständige Verwaltungsbezirke zerlegt, so können die bisherigen Grundbuchbezirke beibehalten werden.

Rechtsprechung zu § 1 GBV

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1 GBV

Querverweise

Auf § 1 GBV verweisen folgende Vorschriften:
    GBV
      Das Grundbuchblatt
     
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften

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