(1) Grundbuchbezirke sind die Gemeindebezirke. Soweit mehrere Gemeinden zu einem Verwaltungsbezirk zusammengefaßt sind (Gesamtgemeinden; zusammengesetzte Gemeinden), bilden sie einen Grundbuchbezirk. Jedoch kann ein Gemeindebezirk durch Anordnung der Landesjustizverwaltung oder der von ihr bestimmten Stelle in mehrere Grundbuchbezirke geteilt werden.
(2) Wird ein Gemeindebezirk mit einem anderen Gemeindebezirk vereinigt oder wird ein Gemeindebezirk oder ein Verwaltungsbezirk der in Absatz 1 Satz 3 genannten Art in mehrere selbständige Verwaltungsbezirke zerlegt, so können die bisherigen Grundbuchbezirke beibehalten werden.
Rechtsprechung zu § 1 GBV
11 Entscheidungen zu § 1 GBV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 19.04.2011 - 3 AZR 272/09
Auslegung einer Betriebsvereinbarung - Begriff des versorgungsfähigen Entgelts
- BAG, 14.11.2006 - 1 ABR 4/06
Mitbestimmung bei elektronischem Datenverarbeitungssystem
- OVG Niedersachsen, 16.02.2012 - 1 LC 150/11
Fördermittel im Rahmen einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme - Anfechtung ...
- LAG Hamm, 03.12.2010 - 10 TaBV 77/10
Zustimmung des Betriebsrats zur Ein-, Umgruppierung; Zustimmungsersetzung; ...
- BAG, 23.01.2008 - 1 AZR 988/06
Ablösende Betriebsvereinbarung
- LAG Hamm, 14.02.1995 - 6 Sa 937/94
Betriebliche Altersversorgung: Gesamtbetriebsvereinbarung und ...
- OLG Stuttgart, 16.06.2010 - 9 U 189/09
Gesellschafterhaftung bei der fehlerhaften Gesellschaft: Gerichtsstand für die ...
- LAG Düsseldorf, 10.11.2009 - 6 Sa 659/09
Anpassung der Betriebsrente; nichtige Herabsetzung der Anpassungsleistung durch ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 25.05.2007 - 6 TaBV 7/07
Geltungsbereich einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung einer ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.04.2006 - 9 Sa 761/05
Altersteilzeitvertrag und Gesamtbetriebsvereinbarung
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Querverweise
- GBV
- Das Grundbuchblatt
- § 5
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchämter und Grundbuchsachen
- § 35 (Verfahren in Grundbuchsachen)
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