Grundbuchverfügung

   Abschnitt I - Das Grundbuch (§§ 1 - 3)   
   Unterabschnitt 1 - Grundbuchbezirke (§ 1)   
§ 1

(1) Grundbuchbezirke sind die Gemeindebezirke. Soweit mehrere Gemeinden zu einem Verwaltungsbezirk zusammengefaßt sind (Gesamtgemeinden; zusammengesetzte Gemeinden), bilden sie einen Grundbuchbezirk. Jedoch kann ein Gemeindebezirk durch Anordnung der Landesjustizverwaltung oder der von ihr bestimmten Stelle in mehrere Grundbuchbezirke geteilt werden.

(2) Wird ein Gemeindebezirk mit einem anderen Gemeindebezirk vereinigt oder wird ein Gemeindebezirk oder ein Verwaltungsbezirk der in Absatz 1 Satz 3 genannten Art in mehrere selbständige Verwaltungsbezirke zerlegt, so können die bisherigen Grundbuchbezirke beibehalten werden.

Rechtsprechung zu § 1 GBV

11 Entscheidungen zu § 1 GBV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Zur Gesamtübersicht

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 25.288 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Frankfurt, Schütz, München, Hamburg
26.05.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht

Literatur im Internet zu § 1 GBV

Querverweise

Auf § 1 GBV verweisen folgende Vorschriften:
    GBV
      Das Grundbuchblatt
     
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 1 GBV bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht