Grundbuchverfügung
Abschnitt II - Das Grundbuchblatt (§§ 4 - 12) |
(1) In der zweiten Abteilung werden eingetragen:
a) | alle Belastungen des Grundstücks oder eines Anteils am Grundstück, mit Ausnahme von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, einschließlich der sich auf diese Belastungen beziehenden Vormerkungen und Widersprüche; | |
b) | die Beschränkung des Verfügungsrechts des Eigentümers sowie die das Eigentum betreffenden Vormerkungen und Widersprüche; | |
c) | die im Enteignungsverfahren, im Verfahren zur Klarstellung der Rangverhältnisse (§§ 90 bis 115 der Grundbuchordnung) und in ähnlichen Fällen vorgesehenen, auf diese Verfahren hinweisenden Grundbuchvermerke. |
(2) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der in dieser Abteilung erfolgenden Eintragungen anzugeben.
(3) Die Spalte 2 dient zur Angabe der laufenden Nummer, unter der das betroffene Grundstück im Bestandsverzeichnis eingetragen ist.
(4) 1In der Spalte 3 ist die Belastung, die Verfügungsbeschränkung, auch in Ansehung der in Absatz 1 bezeichneten beschränkten dinglichen Rechte, oder der sonstige Vermerk einzutragen. 2Dort ist auch die Eintragung des in § 9 Abs. 1 der Grundbuchordnung vorgesehenen Vermerks ersichtlich zu machen.
(5) Die Spalte 5 ist zur Eintragung von Veränderungen der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Vermerke bestimmt einschließlich der Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügung über ein in den Spalten 1 bis 3 eingetragenes Recht und des Vermerks nach § 9 Abs. 3 der Grundbuchordnung, wenn die Beschränkung oder der Vermerk nach § 9 Abs. 3 der Grundbuchordnung nachträglich einzutragen ist.
(6) In der Spalte 7 erfolgt die Löschung der in den Spalten 3 und 5 eingetragenen Vermerke.
(7) Bei Eintragungen in den Spalten 5 und 7 ist in den Spalten 4 und 6 die laufende Nummer anzugeben, unter der die betroffene Eintragung in der Spalte 1 vermerkt ist.
Fassung aufgrund der Verordnung über das Vereinsregister und andere Fragen des Registerrechts vom 10.02.1999
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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24.02.1999 | Verordnung über das Vereinsregister und andere Fragen des Registerrechts | 10.02.1999 |
Rechtsprechung zu § 10 GBV
46 Entscheidungen zu § 10 GBV in unserer Datenbank:
- BGH, 27.01.2023 - V ZR 261/21
Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück mit einer Anlage; ...
- LAG Nürnberg, 26.01.2023 - 3 BV 4/22
Prüfung der Sachgerechtigkeit vor Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 3 ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Nürnberg, 29.11.2022 - 1 TaBV 22/22
Betriebsratswahl - Anfechtung - Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat - ...
- LAG Nürnberg, 29.11.2022 - 1 TaBV 22/22
- LAG Düsseldorf, 16.05.2014 - 6 Sa 451/13
Kriterien für die Höhe des Ruhegeldes auf Grund einer Versorgungszusage
- OLG München, 08.08.2022 - 34 Wx 154/22
Kein Wiederaufleben der Erbengemeinschaft nach Erlöschen aufgrund ...
- BAG, 19.06.2012 - 1 ABR 19/11
Gesamtbetriebsrat - Zuständigkeit - Schichtrahmenplan
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 10.12.2010 - 4 TaBV 38/10
Fehlende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für unternehmenseinheitliche ...
- LAG Köln, 10.12.2010 - 4 TaBV 38/10
- BGH, 20.05.2016 - V ZB 142/15
Grundbuchsache: Eintragungsfähigkeit der Verpfändung des Gesellschaftsanteils an ...
- LAG Schleswig-Holstein, 24.03.2021 - 6 TaBV 32/20
Betriebsrat, Durchführungsanspruch, Gesamtbetriebsrat, ...
- BGH, 23.07.2015 - V ZB 1/14
Öffentlicher Glaube des Grundbuchs: Erstreckung des gutgläubig lastenfreien ...
Querverweise
Auf § 10 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Vermerke über öffentliche Lasten
- § 93a (Eintragung öffentlicher Lasten)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 104