Grundbuchverfügung
Abschnitt XV - Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte (§§ 94 - 101) |
Zitiervorschläge
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1Die Landesregierungen werden ermächtigt, in der Grundbuchordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzelheiten der Verfahren nach diesem Abschnitt durch Rechtsverordnung zu regeln. 2Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.08.2009
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.10.2009 | Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) | 11.08.2009 |
§ 94Grundsatz
§ 95Allgemeine technische und organisatorische Maßgaben
§ 96Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte
§ 97Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form
§ 98Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate
§ 99Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf
§ 100Wiederherstellung des Grundakteninhalts
§ 100aZuständigkeits-
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Querverweise
Auf § 101 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
- § 96 (Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte)