Grundbuchverfügung
| Abschnitt XV - Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte (§§ 94 - 101) |
Die Landesregierungen werden ermächtigt, in der Grundbuchordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzelheiten der Verfahren nach diesem Abschnitt durch Rechtsverordnung zu regeln. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Rechtsprechung zu § 101 GBV
Entscheidung zu § 101 GBV in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 21.01.2003 - 15 W 461/02
Immobilien - Zusammenschluss von Grundstücken: Grunddienstbarkeit ausgedehnt?
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