Grundbuchverfügung

   Abschnitt XV - Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte (§§ 94 - 101)   

§ 101
Ausführungsvorschriften

Die Landesregierungen werden ermächtigt, in der Grundbuchordnung oder in dieser Verordnung nicht geregelte weitere Einzelheiten der Verfahren nach diesem Abschnitt durch Rechtsverordnung zu regeln. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Rechtsprechung zu § 101 GBV

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Literatur im Internet zu § 101 GBV

Querverweise

Auf § 101 GBV verweisen folgende Vorschriften:
    GBV
      Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
        § 96 (Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte)
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