Grundbuchverfügung

   Abschnitt XV - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 94 - 107)   
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Zum Nachweis der Rechtsinhaberschaft ausländischer staatlicher oder öffentlicher Stellen genügt gegenüber dem Grundbuchamt eine mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel versehene und unterschriebene Bestätigung des Auswärtigen Amtes. § 39 der Grundbuchordnung findet in diesem Fall keine Anwendung.

Literatur im Internet zu § 104a GBV

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