Grundbuchverfügung

   Abschnitt XV - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 94 - 107)   
vorherige Vorschrift § 107

Die §§ 10 und 11 in der seit dem 24. Februar 1999 geltenden Fassung sind auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden sind. § 83 in der seit dem 24. Februar 1999 geltenden Fassung ist auch auf Kopien und Ausdrucke von Protokollen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt hergestellt worden sind.

Literatur im Internet zu § 107 GBV

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